Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Gesundheitsnetzwerk e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Anschrift der 1. Informationsstelle/Vereinssitz:
Bertha-von-Suttner-Platz 1-7, 53111 Bonn, Tel.: 0228 – 184 987 83 Ansprechpartnerin: Annette Bäder

§ 2 Rechtsgrundlage

Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das „Gesundheitsnetzwerk“ ist ein Verein im Sinne des § 21 BGB. Er verfolgt vorwiegend ideelle Ziele und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

§ 3 Logo und Slogan

Der Verein hat ein eigenes Logo, verbunden mit dem Slogan „Offen für Sie“.
Logo Gesundheitsnetzwerk e.V.

§ 4 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt im Wesentlichen vier Ziele:
* Den fachlichen und persönlichen Austausch mit Menschen, die nach Möglichkeiten eines gesundheitsbewussten, selbstbestimmten Lebens suchen
* Die Information und Aufklärung über präventive und komplementärmedizinische Methoden
* Die Förderung von Verhaltensweisen zur Verbesserung der Lebensqualität und Gesundheit der Bevölkerung
* Die Förderung der Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Vereines, insbesondere der Austausch zu allen Fragestellungen und Themen im Gesundheits-, Sport- und Wellnessbereich

(2) Diese Ziele sollen verwirklicht werden durch
* Informations- und Vortragsveranstaltungen
* Den Aufbau von internetgestützten Text-Datenbanken, welche Fachinformationen für Heilberufler und Laien enthalten
* Den Austausch mit und die Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die sich ebenfalls präventiven und/oder komplementärmedizinischen Zielen verschrieben haben

Der Verein tritt mit einer einheitlichen Außendarstellung auf. Mit dem Logo, der Gestaltung von Printmedien und Ähnlichem wird diese Absicht umgesetzt.

Das Vereinsleben wird durch einen fachübergreifenden Informationsaustausch geprägt sein, an dem sowohl Mitglieder wie auch Außenstehende teilhaben können.

Dies wird zu einer individuellen, bedürfnisorientierten Umgangsweise beitragen, die allen zugute kommt, die den Austausch mit dem Verein suchen.

§ 5 Mitglieder = Netzwerkpartner

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Im Verein „Gesundheitsnetzwerk“ tragen die Mitglieder die Bezeichnung „Netzwerkpartner“. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, die Mitgliedschaft endet in diesem Fall mit dem Ende des entsprechenden Monats. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls mit dem Tod. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind zum Beispiel: vereins-schädigendes Verhalten und/oder Verstöße gegen die Satzung, insbesondere gegen die Ziele des Vereins. Einem Ausschluss mangels Beitragszahlungen müssen mindestens zwei schriftliche Abmahnungen vorausgehen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der ihn schriftlich gegenüber dem Netzwerkpartner zu erklären hat. Gegen Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann beim Vorstand binnen 14 Tagen Berufung eingelegt werden. Es gilt die Schriftform. In einem solchen Fall wird bei der nächst folgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden.

Nichtmitglieder sind von der Nutzung des Logos ausgeschlossen.

§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt einen einmaligen Aufnahmebeitrag und Jahresbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Die geltenden Konditionen sind im Aufnahmeantrag definiert. Von den Einnahmen bestreitet der Verein sein öffentliches Engagement wie Medien, Internetpräsens und dergleichen. Ggf. können damit auch Personalkosten bzw. Aufwandsentschädigungen bestritten werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand des Vereins

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, ihrem/seinem Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Kassenwart/in. Der Vorstand kann um bis zu 5 Mitglieder als Beisitzer erweitert werden. Der Vorstand sowie auch die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung jährlich durch einfachen Beschluss gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Der/die erste Vorsitzende kann von dem/der 2. Vorsitzenden (= Stellvertreter) vertreten werden.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
b) Einberufen der Mitgliederversammlung (§12)
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Durchführung von Rechtsgeschäften. Der Vorstand verfügt im Außenverhältnis über Handlungsvollmacht, haftet allerdings im Innenverhältnis gegenüber der Mitgliederversammlung im vereinbarten Rahmen (siehe Punkt "i" in diesem Paragraphen)
f) Erstellung des Jahresberichts
g) Erstellung des Kassenberichts vom Kassenwart
h) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Netzwerkpartnern
i) Beschlussfassung über Ausgaben und Anschaffungen, die jeweils 1000,-- Euro nicht übersteigen. Die Ausgaben dürfen das Vereinsvermögen nicht übersteigen. Höhere Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung im Innenverhältnis (§12), Personalentscheidungen sind hiervon ausgenommen.
j) Der Vorsitzende oder der Stellvertreter vertritt mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10 Sitzung des Vorstandes

Für die Sitzungen des Vorstandes werden die Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter rechtzeitig, mindestens eine Woche vorher eingeladen. Die Einladung erfolgt per Email, die Mailadresse muss auf dem Mietgliedsantrag verzeichnet sein. Ist diese nicht bekannt, so erfolgt die Einladung per Briefpost. Adressänderungen sind von dem / der Betreffenden dem Verein mitzuteilen. Es gelten die jeweils zuletzt angegebenen Kontaktdaten. Dies gilt für alle Netzwerkpartner.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder bei der Sitzung anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, Namen der Teilnehmer, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Zudem muss ihr die Form der Sitzung entnehmbar sein, d.h. ob sie öffentlich, nichtöffentlich oder teilöffentlich durchgeführt wurde.

§ 11 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks (siehe § 4) notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des Stellvertreters geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandmitglieder sein, keinem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und dürfen keine Angestellten des Vereins sein.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
d) Zustimmung oder Ablehnung von Ausgaben, die jeweils 1000,-- Euro übersteigen.
Erforderlich ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung im Innenverhältnis.
e) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Beisitzern und Kassenprüfern
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
g) Beschlussfassung über sonstige genehmigungspflichtige Vorstandsbeschlüsse sowie über abgelehnte Aufnahmeanträge oder Ausschlüsse, gegen die Widerspruch eingelegt wurde.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Netzwerkpartner vom Vorstand schriftlich verlangt wird unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

Zu einer Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich per Email oder per Brief-Post eingeladen (Anschriftwechsel siehe §10). Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jeder Netzwerkpartner kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich oder per Email beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vorzugsweise vom Vorsitzenden, ersatzweise von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Versammlungsleiter übertragen, der nicht dem Vorstand angehört. In der Mitgliederversammlung ist jeder Netzwerkpartner stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Vor der Abstimmung wird gefragt, ob sie offen oder geheim durchgeführt werden soll. Die Abstimmung muss jedoch geheim vonstatten gehen, sobald ein Netzwerkpartner dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzulegen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es enthält Termin, Ort und Zeit der Versammlung, Tagesordnung, Anträge, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie Art der Abstimmung.

§ 14 Rechte der Netzwerkpartner

Um die persönliche Freiheit des einzelnen Netzwerkpartners zu erhalten, kann er/sie:

a) ablehnen, an Veranstaltungen des Netzwerkes teilzunehmen, wenn berufliche, persönliche oder gesundheitliche Gründe gegen die Teilnahme sprechen; b) ablehnen, sich finanziell an teuren Veranstaltungen wie Informationsveranstaltungen und Messen zu beteiligen, auch wenn die Mitgliederversammlung mehrheitlich dafür ist; c) jederzeit in seinen Räumen das Gesundheitsnetzwerk betreffende Informationsveranstaltungen organisieren. Wichtig ist dabei, dass die Ziele des Vereines im Rahmen der Veranstaltung gewahrt bleiben;

Maßgeblich für das Erreichen guter Synergien im Netzwerk ist die Ausrichtung jedes Einzelnen an den gesondert formulierten Leitlinien. Die Freiheit endet dort, wo der Ruf des Netzwerkes in der Gesamtheit oder einzelner Netzwerkpartner nachweislich geschädigt wird.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden. Liegt kein anderer Beschluss seitens der Mitgliederversammlung vor, sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit wird das Vermögen nach Begleichung sämtlicher Kosten und Verbindlichkeiten einem gemeinnützigen Verein zur Verfügung gestellt, der zumindest ein Ziel des "Gesundheitsnetzwerkes e.V." in seiner Satzung verfolgt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 03.06.2009 verlesen und von den Anwesenden mit 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen angenommen. In der Mitgliederversammlung am 02.09.2010 wurde sie aktualisiert.

Bonn, den 29.09.2010